Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine Diagnose nicht zwingend nach einem anerkannten Klassifikationssystem kodierbar sein müsse, auch wenn die Störung zunächst soweit möglich nach einer Klassifikation zu erfassen sei. Auch eine Kombination von minder schweren Befunden können eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen. Eine solche Gesamtbetrachtung entspreche geltender Rechtsprechung und sei zulässig.