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Massnahme ohne schwere psychische Störung?

Massnahme ohne schwere psychische Störung?

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Massnahme ohne schwere psychische Störung?

A. wird vorgeworfen, er habe als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meister" das Vertrauen, das ihm verschiedene Frauen entgegenbrachten, und ihren blinden Glauben in seine Lehre und Autorität sukzessive zum Aufbau einer intensiven Abhängigkeit genutzt. Unter Ausnützung dieser Abhängigkeit habe A. die Frauen zu auch zu sexuellen Handlungen genötigt.

A. bestreitet das Vorliegen von psychischem Druck in Gestalt einer bei Gelegenheit der streitgegenständlichen Vorfälle aktivierten Zwangssituation. Er bezieht sich auf die Aussage von B., sie "hätte auch nein sagen können, aber das habe sie nicht gesagt" und sie habe "es" damals (noch) nicht als Übergriff empfunden. Das Bundesgericht stützt die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung. Die individuellen Fähigkeiten des Opfers zur Gegenwehr seien mit Blick auf die von A. planmässig herbeigeführte Abhängigkeit zu beurteilen. Ob eine "besonnene" Vergleichsperson überhaupt erst in solches Zwangsverhältnis hätte geraten können, sei unerheblich. Eine derart weitreichende Objektivierung wäre nicht vereinbar mit dem Gesetz. Dieses gewährleiste gerade auch Personen mit besonderer Verletzlichkeit...

iusNet StrafR-StrafPR 12.11.2019

 

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