Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (ZMG) trat auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein und gab die sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen mit der Begründung , es liege kein gültiges Siegelungsgesuch vor, zur Durchsuchung frei. Das Bundesgericht hatte zu befinden, ob die Beschwerdeführerin ihr Siegelungsgesuch gültig gestellt hatte.