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Sportunfall

Anmerkungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung eines Sportunfalles auf einem geschlossenen Schlittelweg

Kommentierung
Strafprozessrecht

Zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021

Bergbahnunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen betreffend ihre Ski- und/oder Schlittelpisten vorzunehmen. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall. Ein erkennbar geschlossener Schlittelweg kann nicht per se zur Verneinung entsprechender Schutzmassnahmen führen.
Martin Kaiser
iusNet STR-STPR 23.02.2022