Die Berufungsinstanz hat die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist zur Ausfertigung der Urteilsbegründung infolge Arbeitsüberlastung überschritten. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichkommt und welche Strafreduktion im konkreten Fall angemessen ist.