Wer sich auf einer Internetplattform geschäftsschädigend über einen anderen Geschäftsteilnehmer äussert, kann sich des unlauteren Wettbewerbs strafbar machen. Die Äusserung muss "wettbewerbrelevant" sein. Zudem muss eine Herabsetzung vorliegen. Das Kantonsgericht Schwyz bejahte im vorliegenden Fall zudem auch die Tatbestandsvarianten der unnötig verletzenden Äusserung und der unwahren Tatsachenbehauptung.