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Urkundenfälschung

Die Opfermitverantwortung beim geringfügigen Betrug

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten
In mehreren Punkten hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht genügend dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Zudem hält das Bundesgericht in Bezug auf eine Verurteilung wegen geringfügigen Betrugs fest, dass es zur Annahme einer arglistigen Täuschung ausreichend ist, wenn bei Vertragsschluss der Schuldner weder zahlungswillig noch zahlungsfähig ist. Das Bundesgericht betont, dass die Opfermitverantwortung nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung komme.
iusNet-StrafR-StrafPR 09.09.2021