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Die Opfermitverantwortung beim geringfügigen Betrug

Die Opfermitverantwortung beim geringfügigen Betrug

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Die Opfermitverantwortung beim geringfügigen Betrug

A. wurde vom Bezirksgericht Bremgarten wegen diverser Delikte verurteilt. Das Obergericht Aargau bestätigte die Schuldsprüche und verurteilte A. zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt und zu CHF 1‘000.00 Busse. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen des teilweise versuchten Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der fahrlässigen Körperverletzung und des geringfügigen Betrugs und zu einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen und einer Busse zu verurteilen.

Das Bundesgericht hält fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür gerügt werden kann. Auch komme dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorliegend keine weitergehende Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerin rügte, es sei nicht erstellt, dass sie dem Betreibungsamt in betrügerischer Weise Ansprüche auf Kinderzulagen verschwiegen habe. Zudem seien diese nicht pfändbar und bim Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hält fest, dass Tatobjekt des Pfändungsbetrug nur Vermögen bilde, das dem Zugriff der Gläubiger offenstehe und nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sei....

iusNet-StrafR-StrafPR 09.09.2021

 

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