Das Obergericht des Kantons Aargau hat im Rahmen der Berufung durch den Berufungskläger die erstinstanzlich ausgefällte bedingten Geldstrafe sowie die Verbindungsbusse angepasst und dabei die Verbindungsbusse und die dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe erhöht. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies eine Verletzung des Verschlechterungsverbots darstellt.