Das Bundesgericht hält einmal mehr fest, wann es auf eine Willkürrüge eingeht und wann nicht. Weiter setzt es sich mit dem objektiven Tatbestand von Art. 179quater StGB auseinander und definiert die Privatsphäre im engeren Sinne.
X. reiste in die USA und übergab dem DoJ 109 Kundendossiers von mutmasslich in den USA steuerpflichtigen Personen. Das Bundesstrafgericht sprach X. vom Vorwurf der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei. Das Bundesgericht kassiert diesen Entscheid.