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Heikle Datenlieferung an die USA

Heikle Datenlieferung an die USA

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Heikle Datenlieferung an die USA

Der Verwaltungsrat der A. AG, einer in Zürich domizilierten Vermögensverwaltungsgesellschaft, liess im Zuge des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA die Kundenbeziehungen überprüfen. Die Prüfung ergab, dass die A. AG und ihre Tochtergesellschaften zwischen 2002 und 2012 über eine gewisse Zahl von Kunden verfügten, die sich in den USA eventuell nicht regelkonform versteuert hatten. In der Folge beauftragte X. in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der A. AG die Anwaltskanzlei B., sowie einen Mitarbeiter der A. AG, Dossiers von in den USA mutmasslich steuerpflichtigen Kunden zusammenzustellen. Im Oktober 2012 reichte X. eine Selbstanzeige beim amerikanischen Justizdepartement (Departement of Justice; nachfolgend: DoJ) ein, wobei dieses ein Gesuch um Herausgabe der betreffenden Kundendossiers auf dem Rechts- und Amtshilfeweg ablehnte. Im Hinblick auf ein sog. Non Prosecution Agreement reiste X. schliesslich Mitte November 2013 in die USA und liess dem DoJ - ohne über eine Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu verfügen - durch einen Rechtsanwalt einen USB-Stick mit insgesamt 109 Kundendossiers der A. AG sowie deren Tochtergesellschaften übergeben....

iusNet STR-STPR 20.12.2018

 

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