Obwohl das Bundesgericht erkennt, dass dem Beschwerdeführer durch diese Konstellation durchaus Nachteile erwachsen können, tritt es nicht auf die Beschwerde ein. Dies mit der Begründung, dass die behaupteten Nachteile mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid durchaus behebbar sind und keine Gründe ersichtlich sind, um die Frage nach der Zulässigkeit der Parteivertretung sofort zu prüfen.