Die nichtanwaltliche Parteivertretung der Privatklägerschaft durch den Ehemann einer Vizepräsidentin des Strafgerichts
Die nichtanwaltliche Parteivertretung der Privatklägerschaft durch den Ehemann einer Vizepräsidentin des Strafgerichts
Die nichtanwaltliche Parteivertretung der Privatklägerschaft durch den Ehemann einer Vizepräsidentin des Strafgerichts
Der Beschuldigte A. beantragte vor der Staatsanwaltschaft, B. sei nicht als Vertreter der Privatklägerschaft zuzulassen und alle bisherigen Eingaben von B. aus den Akten zu entfernen. Er habe nämlich im Strafverfahren aus vertraulichen Vergleichsgesprächen zitiert, was mit Blick auf den analog anwendbaren Art. 26 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands und gestützt darauf gemäss Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 nicht zulässig sei.
Weiter komme hinzu, dass die Ehefrau und Bürokollegin von B., die Advokatin C., den Privatkläger zuerst gegenüber dem Beschwerdeführer vertreten habe. Diese sei Richterin am Strafgericht Basel-Landschaft und seit 2010 Vizepräsidentin dieses Gerichts. Zudem sei sie seit 2018 Mitglied der Fachkommission Aufsicht Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft. Dass sie über das laufende Verfahren im Bilde sei und von ihrem Ehemann darüber informiert werde, scheine offensichtlich. Durch diese "Doppelfunktion als Aufsichtsperson über die Staatsanwaltschaft, Strafrichterin und Quasi-Parteivertreterin eines Privatklägers" sei die Gefahr offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft sich unter Druck gesetzt...
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