Die Polizei kontaktierte eine Fahrzeughalterin telefonisch und verlangte von ihr, den Lenker, der mit ihrem Fahrzeug gefahren sein könnte aufzufordern, sich bei der Polizei zu melden. Der Lenker meldete sich daraufhin bei der Polizei und wurde daraufhin einvernommen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies einer Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit gleichkommt und danach auch Folgebeweise der Unverwertbarkeit unterliegen.