Verwertbarkeit von Folgebeweisen bei Verstoss gegen die Selbstbelastungsfreiheit
Verwertbarkeit von Folgebeweisen bei Verstoss gegen die Selbstbelastungsfreiheit
Verwertbarkeit von Folgebeweisen bei Verstoss gegen die Selbstbelastungsfreiheit
Die Staatsanwaltschaft verurteilte A. mittels Strafbefehl wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Rotlicht) nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. rechtzeitig Einsprache. Das Bezirksgericht hielt am Schuldspruch fest, reduzierte jedoch die Strafe. Hinsichtlich der Identität des Fahrers ging das Bezirksgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der durchgeführten Hauptverhandlung aufgrund des vorliegenden Radarfotos als Fahrer des Personenwagens identifiziert werden konnte. Somit sei es erstellt, dass der Lenker des Personenwagens sowie der Beschwerdeführer A. identisch seien. Eine gegen den erstinstanzlich ergangenen Schuldspruch erhobene Berufung blieb weitestgehend erfolglos.
Daraufhin erhob A. Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Aufhebung des Berufungsurteils und Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 113 StPO, Art. 158 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 1 StPO i.V.m. Art....
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