Die Beschwerdeführerin beantragte die Befragung eines Zeugens vor den Schranken. Dieser Zeuge wurde im Strafverfahren schon von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz befragt. Als er in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht erschien, entschied das Berufungsgericht aufgrund seiner bisherigen Aussagen. Das Bundesgericht hält fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei und weist die Beschwerde ab.