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Zustellungsfiktion

Die Zustellungsfiktion von Strafbefehlen bei Unkenntnis eines laufenden Strafverfahrens

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei eingeschriebenen Postsendungen die gesetzliche Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO erst am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch eintritt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen muss. Dies ist gemäss Bundesgericht immer dann der Fall, wenn sie Kenntnis davon hat, dass gegen sie eine Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO geführt wird. Allfällige Mitteilungen, mit denen eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft angedroht wird, genügen, sofern deren Zustellung nachgewiesen werden kann.
iusNet STR-STPR 24.10.2023