Die Zustellungsfiktion von Strafbefehlen bei Unkenntnis eines laufenden Strafverfahrens
Die Zustellungsfiktion von Strafbefehlen bei Unkenntnis eines laufenden Strafverfahrens
Die Zustellungsfiktion von Strafbefehlen bei Unkenntnis eines laufenden Strafverfahrens
A. wurde mit drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils zu einer Busse von CHF 1‘000, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von je 10 Tagen, verurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die Bussen nicht bezahlte, verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die Umwandlung der drei Bussen von ja CHF 1‘000 in Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen. Aufgrund dessen wurde A. zum Haftantritt für den 22. März 2022 vorgeladen. Am 31. März 2021 beantragte A. beim Amt für Justizvollzug, dass ihre Hafterstehungsfähigkeit festzustellen und die angeordnete Ersatzfreiheitstrafe nicht zu vollziehen bzw. aufzuschieben sei. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. April 2023 abgewiesen. Auch die beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt dagegen erhobene Beschwerde verlief erfolglos.
Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde in Strafsachen und beantragte, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Strafbefehle nichtig seien. Eventualiter sei der Antritt des Strafvollzugs aufzuschieben und subeventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an...
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