Mit Urteil 6B_1209/2020 wies das Bundesgericht Ende 2021 eine Einstellungsverfügung betreffend Unfall auf einem geschlossenen Schlittelweg an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Verkehrssicherungspflicht des Bergbahnunternehmens kann aufgrund der konkreten Umstände auch bei einem grundsätzlich geschlossenen Schlittelweg bestehen. Gemäss anzuwendender Richtlinien ist das breite Publikum jederzeit vor atypischen Gefahren zu sichern. Zu diesen atypischen Gefahren gehört auch die Benutzung des Schlittelwegs bei speziellen (Nacht-)Events ausserhalb der normalen Öffnungszeiten.