Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist der Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Durch die Raserfahrt gefährdete der Beschwerdegegner nicht nur sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Leben seiner Ehefrau, die sich gemäss seinen Aussagen in Lebensgefahr befand. Da der Beschwerdegegner zudem für die Fahrt nach Hause die dreifache Distanz, als für die Fahrt in das Spital zurücklegen musste, habe die Vorinstanz mit ihrem Freispruch den Grundsatz der absoluten Subsidiarität verletzt. Der Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln verletzt in diesem Fall folglich Bundesrecht.