Das Bundesgericht hält klar fest, dass die Überprüfung eines Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft auch nach Anordnung von Sicherheitshaft noch möglich sein muss, da die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach den gleichen Voraussetzungen erteilt werden.