Das Bundesgericht hielt fest, dass den Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons, der im Rahmen des Siegelungsverfahrens die Aussonderung der darauf befindlichen Anwaltskorrespondenz verlangt, eine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht trifft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem ZMG mitteilte, auf dem Mobiltelefon befinde sich aufgrund eines Mandatsverhältnisses per E-Mail geführte Anwaltskorrespondenz und sogleich die entsprechende E-Mail-Adresse nannte, erachtet das Bundesgericht als hinreichend substantiiert, um eine entsprechende Aussonderung vornehmen zu müssen.