Die Staatsanwaltschaft verfügte im Rahmen der Verfahrenseinstellung über die Einziehung und Vernichtung diverser betäubungsmittelähnlicher Substanzen. Dabei unterliess sie es jedoch, darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung im vorliegenden Fall erfüllt sein sollten. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und inwiefern diese darzulegen sind.