Voraussetzungen der Sicherungseinziehung im Zusammenhang mit betäubungsmittelähnlichen Stoffen nach Art. 7 BetmG
Voraussetzungen der Sicherungseinziehung im Zusammenhang mit betäubungsmittelähnlichen Stoffen nach Art. 7 BetmG
Voraussetzungen der Sicherungseinziehung im Zusammenhang mit betäubungsmittelähnlichen Stoffen nach Art. 7 BetmG
Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrollierte am 13. September 2021 zwei an A. adressierte Postsendungen aus den Niederlanden und stellte diese in der Folge sicher. Die Sendungen enthielten insgesamt 24,9 Gramm 3-Methylmetcathinon (3-MMC). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen A. wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde am 14. Januar 2022 bei A. eine Hausdurchsuchung durchgeführt und verschiedene Substanzen sichergestellt. Bei einem Teil der sichergestellten Substanzen handelte es sich um Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Am 21. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfacher Konsum und Besitz sowie Einfuhr zum Eigenkonsum) mit Strafbefehl zu einer Busse von CHF 600.00. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2022 ein und ordnete gleichzeitig die Vernichtung der sichergestellten Substanzen an.
Gegen die Einziehung und Vernichtung eines Teils der sichergestellten Substanzen erhob A. Beschwerde beim Obergericht des...
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