Das Bundesgericht hatte zu klären, unter welchen Umständen Angehörige des Grenzwachtkorps haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Hilfeleistungspflicht nicht erfüllen und ob damit eine Amtspflichtverletzung vorliegt, welche, einen Genugtuungsanspruch gemäaa staatlichem Haftungsrecht zu rechtfertigen vermag.