Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern Beweismittel, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren produziert wurden, im Rahmen der internationalen Rechtshilfe herauszugeben sind.
Das Bundesstrafgericht hat in einem internationalen Rechtshilfeverfahren elementare verfahrensrechtliche Grundsätze nicht eingehalten. Es geht um ein Rechtshilfeverfahren mit der Türkei betreffend die Sperrung eines Kontos und die Herausgabe des betreffenden Kontoguthabens.