Abgekürztes Verfahren und Herausgabe von Beweismitteln nach IRSG
Abgekürztes Verfahren und Herausgabe von Beweismitteln nach IRSG
Abgekürztes Verfahren und Herausgabe von Beweismitteln nach IRSG
Die deutschen Behörden führen ein Strafverfahren u.a. gegen A. wegen Verdachts von Sprengstoffdelikten. Diese baten darum, eine komplette Mehrfertigung der Ermittlungsakten des in der Schweiz gegen A. geführten Ermittlungsverfahrens einschliesslich sämtlicher Vernehmungen, der im Rahmen der technischen Überwachung angefallenen schriftlichen Protokolle und einer Aufzeichnung der entsprechenden Audio-Protokolle sowie eines gegebenenfalls in der Schweiz erstellten Gutachtens über den sichergestellten Sprengstoff zu übermitteln.
Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, inwieweit die in den Protokollen gemachten Erklärungen als "im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben" zu gelten haben, und damit überhaupt erst ein Anwendungsfall von Art. 362 Abs. 4 StPO vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, nach seinem Antrag vom 2. Juni 2017 hätten sämtliche Aussagen als im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben zu gelten. Die Beschwerdegegnerin kommt in der angefochtenen Verfügung demgegenüber zum Schluss, erst die nach dem Antrag vom 10. Juli 2017 gemachten Aussagen gälten als im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben...
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