Der Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) impliziert gerade für Juristen und Anwälten ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko. Der Beitrag geht auf einige bemerkenswerte Entscheide zu Art. 271 StGB in der jüngeren Praxis ein und zieht Schlussfolgerungen zum Umgang mit Strafbarkeitsrisiken im Rahmen internationaler Kooperationshandlungen.