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10. Zürcher Tagung zum Geldwäschereigesetz (GwG)

10. Zürcher Tagung zum Geldwäschereigesetz (GwG)

Die am 19. März 2021 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Geldwäschereigesetzes tritt voraussichtlich am 1. Oktober 2022 in Kraft. Der Bundesrat und die FINMA als Verordnungsgeber haben die erforderlichen Ausführungsvorschriften vor Jahresende zu erlassen. Die Schweizerische Bankiervereinigung ist derzeit daran, die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) anzupassen, um die Novelle als VSB 23 beschliessen zu können. Im Zentrum der Teilrevision des GwG stehen unter anderem die Pflicht zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, die Pflicht zur periodischen Aktualisierung der erforderlichen Belege sowie die Herabsetzung der Schwelle für die Meldepflicht. Die von den Änderungen betroffenen Finanzintermediäre werden sich fragen, welche konkreten Auswirkungen die revidierten und neuen Bestimmungen haben werden. Erfahrene und ausgewiesene Fachleute werden an der 10. Zürcher Tagung zum Geldwäschereigesetz auf ausgewählte Probleme eingehen, die für die Praxis bedeutsam sind. Relevant im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen ist allemal die Sicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), die seit 1. März 2022 unter neuer Leitung steht. Ferner sind die Finanzintermediäre mit der Frage konfrontiert, ob sie angesichts der stetig zunehmenden Komplexität und Dichte der Regulierungen die Geldwäschereifachstelle auslagern sollen, und wie sie den strafrechtlichen Geldwäschereirisiken im Zusammenhang mit Kryptowährungen wirksam begegnen können. Schliesslich interessieren auch vom Gesetzgeber einstweilen noch nicht beantwortete Aspekte wie beispielsweise der Umgang mit Geldwäschereirisiken im Immobilienhandel.

Das Seminar richtet sich vor allem an Compliance Officer, Inhouse Counsel, an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an Angehörige von Aufsichts-, Polizei- und Strafbehörden sowie an Mitarbeitende von Prüf- und Revisionsgesellschaften, die sich in ihrem Berufsalltag mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung befassen.

10. Zürcher Tagung zum Geldwäschereigesetz (GwG)

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Einzelne Straftaten

10. Zürcher Tagung zum Geldwäschereigesetz (GwG)

Die am 19. März 2021 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Geldwäschereigesetzes tritt voraussichtlich am 1. Oktober 2022 in Kraft. Der Bundesrat und die FINMA als Verordnungsgeber haben die erforderlichen Ausführungsvorschriften vor Jahresende zu erlassen. Die Schweizerische Bankiervereinigung ist derzeit daran, die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) anzupassen, um die Novelle als VSB 23 beschliessen zu können. Im Zentrum der Teilrevision des GwG stehen unter anderem die Pflicht zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, die Pflicht zur periodischen Aktualisierung der erforderlichen Belege sowie die Herabsetzung der Schwelle für die Meldepflicht. Die von den Änderungen betroffenen Finanzintermediäre werden sich fragen, welche konkreten Auswirkungen die revidierten und neuen Bestimmungen haben werden. Erfahrene und ausgewiesene Fachleute werden an der 10. Zürcher Tagung zum Geldwäschereigesetz auf ausgewählte Probleme eingehen, die für die Praxis bedeutsam sind. Relevant im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen ist allemal die Sicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), die seit 1. März 2022 unter neuer Leitung steht. Ferner sind die Finanzintermediäre mit der Frage konfrontiert, ob sie angesichts der stetig zunehmenden Komplexität und Dichte der Regulierungen die Geldwäschereifachstelle auslagern sollen, und wie sie den strafrechtlichen Geldwäschereirisiken im Zusammenhang mit Kryptowährungen wirksam begegnen können. Schliesslich interessieren auch vom Gesetzgeber einstweilen noch nicht beantwortete Aspekte wie beispielsweise der Umgang mit Geldwäschereirisiken im Immobilienhandel.

Das Seminar richtet sich vor allem an Compliance Officer, Inhouse Counsel, an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an Angehörige von Aufsichts-, Polizei- und Strafbehörden sowie an Mitarbeitende von Prüf- und Revisionsgesellschaften, die sich in ihrem Berufsalltag mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung befassen.