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13. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht (EIZ)

13. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht (EIZ)

Was wusste und was wollte die beschuldigte Person? Was hat sie geahnt und in Kauf genommen? War sie in der Lage, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen? War es ihr zuzumuten, rechtmässig zu handeln?
Diese Grundfragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stellen im Wirtschaftsstrafrecht oft besondere Anforderungen. So ist es möglich, in einem Betrieb gutgläubig Beiträge zu Straftaten zu leisten. Welche Bedeutung haben dabei Alarmsignale, die auf unlautere Praktiken hinweisen? Ab wann wirken Naivität und Optimismus nicht mehr entlastend? Ferner geht es im Wirtschaftsstrafrecht nicht selten um differenzierte Pflichten, über deren Bestand und Tragweite sich die Fachwelt uneinig ist. Darf die Verletzung solcher Pflichten überhaupt zu einem strafrechtlichen Vorwurf führen?

Die an der Tagung von ausgewiesenen Fachleuten aus Lehre und Praxis vermittelten Grundlagen und Erfahrungen helfen, bei potentiellen Wirtschaftsdelikten solche Fragen zweckmässig aufzuarbeiten. Wer sich in der Advokatur, am Gericht, in der Verwaltung, bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei, in der Compliance oder in den Medien vertieft mit Wirtschaftskriminalität befasst, wird Gewinn aus der Teilnahme ziehen.

13. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht (EIZ)

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Wirtschaftsstrafrecht

13. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht (EIZ)

Was wusste und was wollte die beschuldigte Person? Was hat sie geahnt und in Kauf genommen? War sie in der Lage, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen? War es ihr zuzumuten, rechtmässig zu handeln?
Diese Grundfragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stellen im Wirtschaftsstrafrecht oft besondere Anforderungen. So ist es möglich, in einem Betrieb gutgläubig Beiträge zu Straftaten zu leisten. Welche Bedeutung haben dabei Alarmsignale, die auf unlautere Praktiken hinweisen? Ab wann wirken Naivität und Optimismus nicht mehr entlastend? Ferner geht es im Wirtschaftsstrafrecht nicht selten um differenzierte Pflichten, über deren Bestand und Tragweite sich die Fachwelt uneinig ist. Darf die Verletzung solcher Pflichten überhaupt zu einem strafrechtlichen Vorwurf führen?

Die an der Tagung von ausgewiesenen Fachleuten aus Lehre und Praxis vermittelten Grundlagen und Erfahrungen helfen, bei potentiellen Wirtschaftsdelikten solche Fragen zweckmässig aufzuarbeiten. Wer sich in der Advokatur, am Gericht, in der Verwaltung, bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei, in der Compliance oder in den Medien vertieft mit Wirtschaftskriminalität befasst, wird Gewinn aus der Teilnahme ziehen.