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Angeordnete Therapie als Allheilmittel?

Angeordnete Therapie als Allheilmittel?

 

Bisweilen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB vor allem deshalb angeordnet werden, weil sie einerseits verhindern, dass Straftäter sich nach einer bestimmten Zeit wieder auf freiem Fuss bewegen; gleichzeitig stellen sie aber auch keine Verwahrung ohne Hoffnung auf Entlassung dar. Dies wirkt in vielen Konstellationen fragwürdig. An der diesjährigen Diskussion des Forums Justiz & Psychiatrie wird deshalb den Möglichkeiten und den Grenzen sinnvoller Therapie im strafrechtlichen Kontext aus juristischer und insbesondere auch psychiatrischer Sicht nachgegangen. Damit soll ein Beitrag zur Vermessung dieses praktisch äusserst relevanten Themas geleistet werden.

Daneben soll darauf eingegangen werden, dass im Vollzug auch ungeachtet einer gerichtlichen Anordnung einer gesetzlichen Massnahme auf freiwilliger Basis Therapien durchgeführt werden. Dieses Phänomen wurde bisher kaum thematisiert, wirft aber juristische und therapeutische Fragen auf.

Überdies wird in Lehre und Rechtsprechung kaum näher auf ambulante Massnahmen eingegangen. Auch in Gutachten findet dieses Thema sehr oft nicht die gebührende Beachtung. Realistische Möglichkeiten im Vollzug sind ebenso wie die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlungen und stationären Massnahmen weitgehend ungeklärt.

​An unserer Tagung soll schliesslich der Frage nachgegangen werden, wann Massnahmen gegenüber jungen Erwachsenen indiziert sind. In der Praxis zeigt sich deutlich, dass diese an Bedeutung verlieren. Es fragt sich, was die Gründe für die rückläufige Entwicklung dieser Massnahme sind.

Beitrag inkl. Mittagessen & Tagungsband: CHF 335.—

Weitere Informationen: https://www.forum-justiz-psychiatrie.ch/

 

Angeordnete Therapie als Allheilmittel?

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Allgemeines Strafrecht

Angeordnete Therapie als Allheilmittel?

 

Bisweilen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB vor allem deshalb angeordnet werden, weil sie einerseits verhindern, dass Straftäter sich nach einer bestimmten Zeit wieder auf freiem Fuss bewegen; gleichzeitig stellen sie aber auch keine Verwahrung ohne Hoffnung auf Entlassung dar. Dies wirkt in vielen Konstellationen fragwürdig. An der diesjährigen Diskussion des Forums Justiz & Psychiatrie wird deshalb den Möglichkeiten und den Grenzen sinnvoller Therapie im strafrechtlichen Kontext aus juristischer und insbesondere auch psychiatrischer Sicht nachgegangen. Damit soll ein Beitrag zur Vermessung dieses praktisch äusserst relevanten Themas geleistet werden.

Daneben soll darauf eingegangen werden, dass im Vollzug auch ungeachtet einer gerichtlichen Anordnung einer gesetzlichen Massnahme auf freiwilliger Basis Therapien durchgeführt werden. Dieses Phänomen wurde bisher kaum thematisiert, wirft aber juristische und therapeutische Fragen auf.

Überdies wird in Lehre und Rechtsprechung kaum näher auf ambulante Massnahmen eingegangen. Auch in Gutachten findet dieses Thema sehr oft nicht die gebührende Beachtung. Realistische Möglichkeiten im Vollzug sind ebenso wie die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlungen und stationären Massnahmen weitgehend ungeklärt.

​An unserer Tagung soll schliesslich der Frage nachgegangen werden, wann Massnahmen gegenüber jungen Erwachsenen indiziert sind. In der Praxis zeigt sich deutlich, dass diese an Bedeutung verlieren. Es fragt sich, was die Gründe für die rückläufige Entwicklung dieser Massnahme sind.

Beitrag inkl. Mittagessen & Tagungsband: CHF 335.—

Weitere Informationen: https://www.forum-justiz-psychiatrie.ch/