Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts ab dem 01. Juli 2024
Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts ab dem 01. Juli 2024
Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts ab dem 01. Juli 2024
Eine Vergewaltigung liegt beim neuen Sexualstrafrecht bereits dann vor, wenn das Opfer der Täterschaft durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und die Täterschaft aber sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt. Als Zeichen der Ablehnung gilt neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand, das erkennbare Erstarren des Opfers vor Furcht, sodass es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen kann.
Der Vergewaltigungstatbestand umfasst nach dem neuen Sexualstrafrecht nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der Tatbestand der Vergewaltigung sanktioniert damit deutlich mehr sexuelle Handlungen als bisher. Somit gehören neu auch der unter Ablehnung vollzogene Anal- und Oralverkehr dazu. Mit der geschlechtsneutralen Formulierung des Tatbestands der Vergewaltigung können künftig Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein.
Mit dem revidierten Sexualstrafrecht wird der Tatbestand...
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