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Revidierte Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) seit dem 1.1.23 in Kraft

Revidierte Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) seit dem 1.1.23 in Kraft

Gesetzgebung
Allgemeines Strafrecht

Revidierte Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) seit dem 1.1.23 in Kraft

Am 1. Januar 2023 sind nun die revidierten Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten. Mit den Übergangsbestimmungen für die Edelmetallhandelsprüfer hat der Bundesrat bereits zuvor per 1. Januar 2022 einen ersten Teil des revidierten GwG in Kraft gesetzt. Die Revision führt nun Massnahmen für Finanzintermediäre in den Bereichen wirtschaftliche Berechtigung, Aktualität der Kundendaten und Geldwäschereiverdachtsmeldungen ein und fördert die Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung. Auch wurde die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Edelmetalle verstärkt.

Besonderes Augenmerk sei auf die zwei wichtigsten Neuerungen gelegt, welche notwendig wurden, da die Schweiz im Länderexamen der FATF im 2016 nicht bestand und sich seither im «enhanced follow-up process» befindet.

  • Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten

Nach der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) müssen nun aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen alle Kundenbeziehungen von Finanzintermediären, unabhängig des Risikos, überprüft werden. Bei Unklarheiten oder...

iusNet StrafR-StrafPR 23.01.2023

 

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