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Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung

Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung

Gesetzgebung
Allgemeines Strafrecht

Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung

Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes zur Bekämpfung des Coronavirus verschiedene tiefgreifende Massnahmen angeordnet. Teilweise ist damit auch eine Strafandrohung verbunden.

Art. 10d COVID-19-Verordnung "Strafbestimmungen" lautet wie folgt:
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.

2 Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst.

3 Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden.

Artikel 6 COVID-19-Verordnung lautet wie folgt: 
1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.

2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:

a. Einkaufsläden und Märkte;
b. ...

iusNet StrafR-StrafPR 21.03.2020

 

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