Verfahrenseinheit und Verfahrenstrennung in Wirtschaftsstrafverfahren
Verfahrenseinheit und Verfahrenstrennung in Wirtschaftsstrafverfahren
Verfahrenseinheit und Verfahrenstrennung in Wirtschaftsstrafverfahren
a) Grundlagen
Nach Art. 29 StPO werden sämtliche zu beurteilenden Vorwürfe gegenüber einer Person sowie sämtliche Vorwürfe gegenüber allfälligen Mittätern oder Teilnehmern dieser Delikte im gleichen Verfahren untersucht und beurteilt. Das Schweizerische Bundesgericht bezeichnete diesen Grundsatz der Verfahrenseinheit wiederholt als "Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts".1 Er gewährleiste das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot nach Art. 8 BV, diene der Prozessökonomie und verhindere rechtlich oder tatsächlich sich widersprechende Urteile.2
Nicht unter diese 'notwendige' Verfahrensvereinigung nach Art. 29 StPO fallen demgegenüber eigenständige Delikte mit gemeinsamen Bezügen zu Vortaten oder gemeinsamen tatsächlichen Vorfragen. So sind etwa mehrere separat agierende Täter oder Tätergruppierungen beim Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB nicht wegen einer allfälligen gemeinsamen Vortat nach Art. 29 StPO zu vereinigen. Eine allfällige gemeinsame Verfolgung oder Beurteilung würde hier allein nach Art. 30 StPO erfolgen.
b) Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO
Die Verfahrenstrennung ist, gemessen am Ausnahmecharakter von Art. 30 StPO, in der Praxis sehr häufig anzutreffen, wobei die Gründe für eine Trennung sachlich, also objektiver Natur, sein müssen.3 Das Bundesgericht lässt in erster Linie prozessökonomische,...
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