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Amtshilfe und Rechtshilfe

Amtshilfe und Rechtshilfe

"Porträt der Isabella d'Este" muss nicht an Italien herausgegeben werden

Rechtsprechung
Amtshilfe und Rechtshilfe
Das Bundesgericht verweigerte die Herausgabe des Bildes "Porträt der Isabella d'Este" an Italien. Es fehle an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Nicht direkt anwendbar sind die Bestimmungen des UNESCO-Übereinkommens über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
iusNet StrafR-StrafPR 03.06.2019

Abgekürztes Verfahren und Herausgabe von Beweismitteln nach IRSG

Rechtsprechung
Amtshilfe und Rechtshilfe

RR.2018.75, zur Publikation vorgeschlagen

Unverwertbare Beweise dürfen nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden. Solange das abgekürzte Verfahren in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist, kann nicht gesagt werden, ob im Hinblick auf dieses produzierte Beweismittel schlussendlich verwertbar sind oder nicht. Daher muss zuerst die Rechtskraft des abgekürzten Verfahrens abgewartet werden, bevor über eine Herausgabe entschieden werden kann.
iusNet StrafR-StrafPR 12.03.2019

Sehr strenge Anforderungen an die Hafterstehungsfähigkeit

Rechtsprechung
Amtshilfe und Rechtshilfe
Deutschland hat sein Auslieferungsbegehren aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Inhaftierten zurückgezogen. Das reicht jedoch für das Bundesstrafgericht noch nicht aus, an der Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln.
iusNet StrafR-StrafPR 26.02.2019

Bundesstrafgericht verletzt (erneut) die Begründungspflicht

Rechtsprechung
Amtshilfe und Rechtshilfe

BGE 145 IV 99 | 1C_393/2018 und 1C_397/2018

Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (bzw. auf eine ausreichende nachvollziehbare Urteilsbegründung) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz hat unter anderem ihren Begründungsstandpunkt abrupt geändert hat, ohne der Beschwerdeführerin zuvor wenigstens Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
iusNet STR-STPR 04.01.2019

Stellvertretende Strafvollstreckung: Anwendungsbereich wird ausgedehnt

Gesetzgebung
Amtshilfe und Rechtshilfe
Internationales Strafrecht
Völkerrecht
Ausländische Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist, können sich künftig nicht mehr durch legale Rückkehr in ihren Heimatstaat der Verbüssung ihrer Strafe entziehen. Neu wird nicht mehr unterschieden, auf welche Weise – ob durch Flucht oder legal – die Person in ihren Heimatstaat gelangt ist. Vorausgesetzt ist einzig, dass sie den Urteilsstaat im Wissen verlassen hat, dass dort gegen sie ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist.
iusNet STR-STPR 10.08.2018