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Sehr strenge Anforderungen an die Hafterstehungsfähigkeit

Sehr strenge Anforderungen an die Hafterstehungsfähigkeit

Rechtsprechung
Amtshilfe und Rechtshilfe

Sehr strenge Anforderungen an die Hafterstehungsfähigkeit

Mit Interpol-Meldung vom 19. März 2018 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um Festnahme des in Basel wohnhaften serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 6. April 2018 wurde A. festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. A. erhob Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl. Zur Begründung brachte er im Hauptpunkt vor, er sei schwer krank und nicht hafterstehungsfähig.

Mit Fax-Mitteilung vom 8. Mai 2018 reichte das BJ das ärztliche Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018, den Rückzug des Auslieferungsersuchens der deutschen Behörden vom 8. Mai 2018 „im Hinblick auf den aus dem ärztlichen Gutachten vom 7. Mai 2018 hervorgehenden schlechten Gesundheitszustand des Verfolgten“ und die Anweisung des BJ an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, den Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen, ein.

Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und erfolgter Haftentlassung als...

iusNet StrafR-StrafPR 26.02.2019

 

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