Die hohe Kunst der Bildung einer Gesamtstrafe
Die hohe Kunst der Bildung einer Gesamtstrafe
Die hohe Kunst der Bildung einer Gesamtstrafe
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbildung) und hält an der sog. konkreten Methode fest (E. 2.2, 3.3 und 3.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt, wobei Geldstrafen und Freiheitsstrafen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind. Die Problematik der Gesamtstrafenbildung hat ihren Ursprung darin, dass die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teils des StGB und des Nebenstrafrechts auf Fälle zugeschnitten sind, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h., welchen...
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