Heikler Haftgrund der Ausführungsgefahr
Heikler Haftgrund der Ausführungsgefahr
Heikler Haftgrund der Ausführungsgefahr
Der Beschuldigte wurde am 16. November 2018 (auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin) durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) in Untersuchungshaft versetzt. Eine vom Beschuldigten gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 ab. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 221 Abs. 2 StPO sowie des Verhältnismässigkeitsgebotes. Die Vorinstanz habe den Haftgrund der Ausführungsgefahr zu Unrecht bejaht. Zumindest dränge sich eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbote) auf.
Dem Beschwerdeführer werden Nötigungen, Drohungen, Ehrverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ex-Partnerin und deren neuem Partner vorgeworfen. Der Beschwerdeführer sei psychisch krank und aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, ein Unrechtsbewusstsein zu entwickeln oder die Erforderlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu erkennen, argumentierte die Vorinstanz.
Bei der Annahme von Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten....
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