Das Bundesgericht setzt sich mit der Beurteilung von psychiatrischen Gutachten bei der Beurteilung von Ausführungsgefahr auseinander und geht auf mögliche Ersatzmassnahmen ein.
Das Bundesgericht setzt sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen auseinander, bei denen eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet wurde. Ebenfalls wird die aktuelle Rechtsprechung zum Haftgrund der Ausführungsgefahr wiederholt.
A. werden Nötigungen, Drohungen, Ehrverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ex-Partnerin und deren neuem Partner vorgeworfen. Er sitzt seit Mitte November 2018 wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft.