Neue Regeln bei der Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung
Neue Regeln bei der Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung
Neue Regeln bei der Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung
BGE 145 IV 146 | 6B_932/2018
In einem Betäubungsmittelfall ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die ebenfalls interessante Frage, ob beim Besitz im Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b oder lit. c BetmG erforderlich ist oder die abstrakte Gesundheitsgefährdung bereits beim reinen Besitz von Betäubungsmitteln besteht, liess das Bundesgericht offen, da der Beschuldigte in casu Anstalten zur Veräusserung getroffen habe.
Das Bundesgericht gelangte in BGE 134 IV 241 nach einer Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte zur Auffassung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB im Gesetzgebungsverfahren hätte ersatzlos gestrichen werden müssen. Die Regelung sei wenig sachgerecht und überzeuge nicht. Die Bildung einer Gesamtstrafe war nach der alten Rechtsprechung nur noch möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde. Solche Fälle dürften in der Praxis freilich selten in Betracht gezogen worden sein.
Die heute geltende Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmt Folgendes: "Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es [das Gericht] in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe."
Als Auslegungsergebnis kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich aus dem (neuen) Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ergebe, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt - mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden müsse.
Abschliessend äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, wie denn die Gesamtstrafenbildung konkret vorgenommen werden müsse. Es erscheint dem Bundesgericht im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde daher (teilweise) gut.