Keine natürliche Handlungseinheit bei Sprayereien
Keine natürliche Handlungseinheit bei Sprayereien
Keine natürliche Handlungseinheit bei Sprayereien
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ordnete im Rahmen einer Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eine optische Überwachung des Sportplatzes der Primarschule Z. und der Bushaltestelle Y. an. Gleichentags ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: ZMG) gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um Genehmigung dieser Überwachungen. Das ZMG bewilligte die von der Staatsanwaltschaft angeordnete optische Überwachung.
Das ZMG hat in seinem Entscheid erwogen, dass seit Juni/Juli 2017 in der Gemeinde W. in ca. 70 Fällen Sprayereien und sonstige Sachbeschädigungen begangen worden seien. Unter anderem seien das Schulhaus Z. und die Bushaltestelle Y. mehrfach betroffen. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. CHF 25‘000.00 entstanden. Es könnte sich deshalb im vorliegenden Fall mindestens teilweise um eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handeln.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den konkreten Schadensbetrag ausfindig zu machen und substantiiert zu bezeichnen. Das ZMG hätte auf eine weitere...
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