Verurteilung ohne gültigen Strafantrag
Verurteilung ohne gültigen Strafantrag
Verurteilung ohne gültigen Strafantrag
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft X. zusammengefasst vor, aus einem stehenden Personenwagen die Beifahrertüre geöffnet und dabei die von hinten mit ihrem Fahrrad herannahende A. übersehen zu haben. Infolgedessen sei es zur Kollision zwischen Autotüre und Fahrrad gekommen, wobei A. gestürzt sei und ein Hämatom an der rechten Hüfte und an der linken Schulter erlitten habe.
X. macht zusammengefasst geltend, es liege kein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor, weshalb seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB bundesrechtswidrig sei. Zwar habe A. ihren Unfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Ein Strafantrag sei jedoch nicht protokolliert worden, was gemäss Art. 76 StPO indes notwendig gewesen wäre.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass weder ein ausdrücklicher Antrag zur Strafverfolgung noch eine Erklärung oder Äusserung vorliege, aus welcher sich ein sinngemässer Wille implizit ableiten liesse. Ebensowenig seien Sachumstände ersichtlich, aus welchen sich ein auf die Strafverfolgung gerichteter Wille ergeben würde. Aus dem Umstand allein, dass A. sich zwecks Schadensregulierung an die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.