Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen A. wegen mehrfachen Betrugs, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz, Zechprellerei etc. A. wird unter anderem vorgeworfen, über "anibis.ch" eine gefälschte Chanel-Handtasche verkauft zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen versetzte A. in Untersuchungshaft. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. A. beantragt seine Freilassung. Er bestreitet den Tatverdacht nicht, macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.
Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Das Vortatenerfordernis ist vorliegend nicht strittig. Strittig ist hingegen, ob das (zweite) Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt ist. Das dritte Erfordernis ist die Legal- bzw. Rückfallprognose, welches hier nicht zur Diskussion steht.
Vorliegend werden A. keine Gewalt-, sondern einzig Vermögensdelikte vorgeworfen. Solche sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht...
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