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Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr

Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht präzisiert, wann eine Vortat angenommen werden kann, die noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde. Zudem hält es deutlich fest, dass sich die kantonalen Instanzen bei Haftprüfungsverfahren regelmässig mit allen in Frage kommenden Haftgründen auseinandersetzen müssen, damit eine Rückweisung zur Prüfung weiterer Haftgründe verhindert werden kann.
iusNet StrafR-StrafPR 15.05.2023

Die qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Ersttätern

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Bei Ersttätern darf nur dann auf das Erfordernis der Vortaten verzichtet werden, wenn der betroffenen Person eine schwere Straftat vorgeworfen wird und zusätzliche Elemente vorliegen, die die Gefährlichkeit der beschuldigten Person belegen, wie beispielsweise dissoziale Persönlichkeitsstrukturen oder eine ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten. Das Risiko für die Allgemeinheit muss dabei untragbar hoch sein.
iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

Die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Zur Annahme des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr benötigt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vortat. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr, die die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertige, sei dann anzunehmen, wenn neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext auf die Schwere der drohenden Delikte hindeuten würden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen.
iusNet StrafR-StrafPR 17.03.2023

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Kollusions- und zur Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr notwendig sind. Ausführungen, die nur theoretischer Natur sind, liessen sich in fast jedem Strafverfahren anführen und reichen für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus. Mit Blick auf die Wiederholungsgefahr und dem Vortatenerfordernis hielt das Bundesgericht fest, dass die Vortaten gleiche oder gleichartige Rechtsgüter betreffen muss, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich der Schwere der drohenden Delikte könne jedoch nicht bloss auf die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz abgestellt werden.
iusNet-StrafR-StrafPR 22.07.2022

Wiederholungsgefahr aufgrund der laufenden Strafuntersuchung?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich die für die Bejahung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vortaten nicht nur aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern können auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Dies aber nur, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Dieser Nachweis gelte bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht.
iusNet-StrafR-StrafPR 18.07.2022

Das Vortatenerfordernis bei der Annahme von Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht erhält in einem weiteren Entscheid fest, dass zur Annahme von Wiederholungsgefahr im Rahmen der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft keine rechtskräftigen Vorstrafen vorliegen müssen. Insbesondere sei es ausreichend, wenn die Vorstrafen aus hängigen Verfahren stammen, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die beschuldigte Person diese Taten begangen habe. Dies ergebe sich entweder aus einem glaubhaften Geständnis oder aus einer erdrückenden Beweislage.
iusNet StrafR-StrafPR 13.05.2022

Die hohe Sicherheitsgefährdung als Voraussetzung der Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass die Verletzung einer Ordnungsvorschrift nur in Ausnahmefällen zur Haftentlassung führen kann. Weiter hält es fest, dass auch Vermögensdelikte ohne Anwendung von Gewalt eine hohe Sicherheitsgefährdung darstellen können und damit ohne weiteres Anlasstaten der Wiederholungsgefahr darstellen können. Schliesslich geht das Bundesgericht auf den Vollzugsort der Haft bei Wechsel des vorzeitigen Strafvollzuges in Untersuchungshaft ein. Es hält fest, dass der Vollzugsort grundsätzlich von diesem Wechsel unberührt bleibt, es sei denn das kantonale Vollzugsrecht schreibe etwas anderes vor.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.11.2021

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Gewaltdelikten

Rechtsprechung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach bei schweren Gewaltdelikten vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden kann. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Zugleich erinnerte das Bundesgericht daran, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben.
iusNet StrafR-StrafPR 23.08.2021

Wann wird das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten bejaht?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten ist nur anzunehmen, wenn diese die Sicherheit der Geschädigten erheblich gefährden. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, wobei eine Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegeben Umstände vorgenommen werden muss.
iusNet STR-STPR 18.01.2021

Die Ausnahmen bei der Annahme von Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht wiederholt seine Rechtsprechung, dass bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten Wiederholungsgefahr trotz fehlendem Vortatenerfordernis angenommen werden kann. Auch bei der Rückfallgefahr darf in diesen Fällen die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit nicht allzu hoch angesetzt werden. Im vorliegenden Fall dehnt das Gericht diese Rechtsprechung auch auf schwere Drogendelikte aus, wenn eine Rückfallgefahr angenommen werden kann.
iusNet-StrafR-StrafPR 07.01.2021

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