Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Einem Beschuldigten in Untersuchungshaft werden gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen vorgeworfen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Verlängerung der Untersuchungshaft nach einem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid mit der Begründung bestätigt, es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beschuldigte erhob auch dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und ordnet seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft an. Untersuchungshaft kann unter anderem wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und erfordert eine ungünstige Rückfallprognose. Die drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Bei Vermögensdelikten setzt die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung voraus, dass die Straftaten die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht das Vorliegen konkreter...
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