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Vorbereitungshandlung oder Versuch?

Vorbereitungshandlung oder Versuch?

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Vorbereitungshandlung oder Versuch?

A. wurde von der Polizei in seiner Wohnung festgenommen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm unter anderem vor, bei seiner Verhaftung ein Gewehr und Munition auf bzw. bei sich getragen zu haben. Zuvor habe er im Streit seiner Familie gedroht, zuerst die beiden Kinder im Alter von zwei und vier Jahren, dann seine Ehefrau und schliesslich sich selbst zu erschiessen. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte A. wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.-. A. wehrt sich gegen diesen Schuldspruch. 

Fraglich ist, ob vorliegend (noch) von Vorbereitungshandlungen auszugehen ist oder ob mit der Ausführung der Tat begonnen worden ist. 
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht...

iusNet StrafR-StrafPR 24.03.2020

 

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