Die Rechtmässigkeit einer Zwangsmedikation bei einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme
Die Rechtmässigkeit einer Zwangsmedikation bei einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme
Die Rechtmässigkeit einer Zwangsmedikation bei einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme
Mit Urteil vom 15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A. die Tatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung erfüllt hat. Wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen, es wurde aber eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Seit dem 20. November 2017 befindet sich A. zum Massnahmenvollzug in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ordnete das Amt für Justizvollzug eine Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit an, ab 3. August 2020 für die Dauer von 30 Tagen. Dagegen erhob A. Rekurs. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies diesen Rekurs am 31. August 2020 ab. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht, mit dem Antrag von der Zwangsmedikation sei abzusehen.
Obwohl dem Rekurs gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung entzogen wurde und die Zwangsmedikation schon vollstreckt wurde, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, da am 16. September 2020 eine weitere Zwangsmedikation für die Zeit vom 17...
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