Das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei einem Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei einem Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei einem Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Am 18. März 2004 wurde A. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben. Das Amt für Justizvollzug verweigerte A. mit Verfügung vom 26. August 2015 die bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug. A. focht diesen Entscheid an und mit Urteil vom 15. September 2020 wies das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde von A. ab. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht interpretiert die Rechtsbegehren des Beschwerde derart, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung hätte prüfen müssen und ihn aus der freiheitsentziehenden Massnahme hätte entlassen müssen.
Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass das Obergericht die Verwahrung mit Beschluss vom 28. Februar 2020 aufgehoben und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet habe. Hinsichtlich Aufhebung der Verwahrung sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer habe auch kein aktuelles...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.