Wann ist eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig?
Wann ist eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig?
Wann ist eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig?
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung. A. soll bei einer Polizeikontrolle den anwesenden Polizisten beschimpft haben, sich der Aufforderung, Abstand zu halten widersetzt und den Arm eines Polizisten weggeschlagen haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Fingerabdrücke, Signalement) von A. an. Dagegen erhob er Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine grosse Ablehnung gegenüber der Polizei und der Rechtsordnung ausgedrückt habe. Zudem sei er mehrfach vorbestraft. Es bestünden daher ernsthafte und konkrete Anzeichen dafür, dass er auch inskünftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig.Der Beschwerdeführer hingegen war der Auffassung, dass sich die erkennungsdienstliche Erfassung in Anbetracht seiner bisherigen Delinquenz, die einzig Bagatellcharakter habe, als unverhältnismässig erweise. Es würde sich einzig um eine unzulässige...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.